Vorsorgeauftrag Schweiz: Was er regelt und wie Sie ihn erstellen
Ein Unfall, ein Schlaganfall oder eine Demenz: Plötzlich können Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln. Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie im Voraus, wer dann für Sie entscheidet. Dieser Ratgeber zeigt, was er regelt und wie Sie ihn rechtsgültig erstellen.

Das Wichtigste in Kürze
- Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie selbst, wer Ihre persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten regelt, falls Sie urteilsunfähig werden. Geregelt ist er in den Artikeln 360 bis 369 des Zivilgesetzbuches (ZGB).
- Gültig ist er nur in zwei Formen: vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet. Eine ausgedruckte und bloss unterschriebene Vorlage ist ungültig.
- Wirksam wird der Vorsorgeauftrag erst, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ihn im Ernstfall prüft und für wirksam erklärt. Dieser Schritt heisst Validierung.
Was ist ein Vorsorgeauftrag?
Der Vorsorgeauftrag gehört zum Schweizer Erwachsenenschutzrecht. Er ist in den Artikeln 360 bis 369 des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt und besteht seit dem 1. Januar 2013. Damit beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, für Sie zu handeln, falls Sie eines Tages nicht mehr urteilsfähig sein sollten.
Der Gedanke dahinter ist die Selbstbestimmung. Ohne Vorsorgeauftrag greifen zuerst die eng begrenzten gesetzlichen Vertretungsrechte der Angehörigen. Reichen diese nicht aus, klärt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ab, wer Sie vertritt, und ordnet in der Regel eine Beistandschaft an. Mit einem Vorsorgeauftrag treffen Sie diese Entscheidung selbst, und zwar zu einem Zeitpunkt, an dem Sie noch alle Möglichkeiten offen haben.
Voraussetzung für die Errichtung ist die Handlungsfähigkeit.
Das bedeutet: Sie müssen volljährig und urteilsfähig sein. Beauftragen können Sie eine natürliche Person, etwa Ihre Partnerin oder Ihren Sohn, oder eine juristische Person wie ein Treuhandbüro.
Wann gilt eine Person als urteilsunfähig?
Urteilsfähig ist, wer eine Situation vernunftgemäss einschätzen und danach handeln kann. Fällt diese Fähigkeit dauerhaft oder für längere Zeit weg, spricht das Gesetz von Urteilsunfähigkeit. Auslöser sind häufig ein schwerer Unfall, ein Schlaganfall, ein Koma oder eine fortschreitende Demenzerkrankung.
Urteilsunfähigkeit ist dabei keine Frage des Alters, sondern wird immer auf eine konkrete Angelegenheit bezogen beurteilt. Jemand kann den Alltag noch gut bewältigen, aber nicht mehr überblicken, was der Verkauf einer Liegenschaft bedeutet. Wie eine solche Einschätzung fachlich abläuft, zeigt zum Beispiel der DemTect-Test bei Verdacht auf Demenz.
Schon gewusst?
Der Vorsorgeauftrag wirkt zu Lebzeiten, das Testament erst nach dem Tod. Die beiden Dokumente ergänzen sich, ersetzen einander aber nicht.
Die Errichtung eines Testaments zählt zu den höchstpersönlichen Rechten. Diese können Sie nicht an eine beauftragte Person delegieren, auch nicht mit einem umfassenden Vorsorgeauftrag.
Was regelt der Vorsorgeauftrag konkret?
Das Gesetz unterscheidet drei Aufgabenbereiche. Sie können alle drei übertragen oder nur einzelne davon. Wenn Sie keine Einschränkung vornehmen, gilt der Vorsorgeauftrag als umfassend.
1. Die Personensorge
Hier geht es um Ihre Betreuung, Ihre Wohnsituation und Ihre Gesundheit. Die beauftragte Person organisiert zum Beispiel Unterstützung durch die Spitex, entscheidet über eine Betreuung zu Hause oder über den Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim.
2. Die Vermögenssorge
Dieser Bereich umfasst Ihr Einkommen und Ihr Vermögen. Dazu gehören das Bezahlen von Rechnungen, der Verkehr mit Banken und Versicherungen, die Steuererklärung, die Verwaltung von Wertschriften und die Betreuung einer Liegenschaft.
3. Die Vertretung im Rechtsverkehr
Damit darf die beauftragte Person Verträge in Ihrem Namen abschliessen, ändern oder kündigen. Sie vertritt Sie ausserdem gegenüber Behörden, der Krankenkasse und der Ausgleichskasse.
Was ein Vorsorgeauftrag nicht abdecken kann
Absolut höchstpersönliche Rechte bleiben immer bei Ihnen. Niemand kann für Sie ein Testament errichten, heiraten oder eine Ehe auflösen. Auch die Erbfolge lässt sich über einen Vorsorgeauftrag nicht beeinflussen.
Für medizinische Behandlungsentscheide ist grundsätzlich die Patientenverfügung das passende Instrument. Eine Patientenverfügung kann zwar Teil eines Vorsorgeauftrags sein. Für diese Bereiche dürfen Sie dann aber nur natürliche Personen einsetzen, keine Firma.
Warum auch Ehepaare einen Vorsorgeauftrag brauchen
Viele Paare gehen davon aus, dass die Ehe im Ernstfall automatisch alles regelt. Das stimmt nur zum Teil. Nach Artikel 374 ZGB haben Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner ein gesetzliches Vertretungsrecht, wenn sie einen gemeinsamen Haushalt führen oder regelmässig persönlichen Beistand leisten.
Dieses Recht besteht allerdings nur, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft vorliegt. Und es ist inhaltlich eng begrenzt. Es umfasst:
- alle Rechtshandlungen, die üblicherweise zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nötig sind
- die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte
- nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen
Sobald es um aussergewöhnliche Geschäfte geht, endet dieses Vertretungsrecht. Für den Verkauf eines Grundstücks oder die Liquidation einer Firma muss der Ehegatte die Zustimmung der KESB einholen. Ein Vorsorgeauftrag erspart Ihrem Partner genau diesen Umweg.
Für Paare im Konkubinat ist die Lage noch klarer: In finanziellen Angelegenheiten besteht gar kein gesetzliches Vertretungsrecht. Wer unverheiratet zusammenlebt, sollte deshalb besonders früh vorsorgen.
Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, Generalvollmacht: Wo liegt der Unterschied?
Diese Dokumente werden häufig verwechselt. Sie greifen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und decken unterschiedliche Fragen ab.
- Vorsorgeauftrag: regelt Betreuung, Finanzen und Rechtsvertretung. Er greift erst bei Urteilsunfähigkeit und muss von der KESB validiert werden.
- Patientenverfügung: regelt medizinische Massnahmen, also welchen Behandlungen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen. Sie ist in Artikel 370 ff. ZGB geregelt, muss lediglich schriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet sein und richtet sich an das Behandlungsteam.
- Generalvollmacht: gilt sofort ab Ausstellung und ist im Alltag praktisch, etwa bei einem längeren Auslandsaufenthalt. Worauf Sie dabei achten müssen, lesen Sie im Beitrag zur Generalvollmacht in der Schweiz.
- Testament: regelt ausschliesslich, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Nachlass geschieht.
Am wirkungsvollsten sind die Dokumente im Zusammenspiel. Wer ohnehin gerade Ordnung schafft, denkt sinnvollerweise auch an die Bestattungsvorsorge und an das digitale Erbe, also an Passwörter, Konten und Online-Abonnements.

Am Wirkungsvollsten sind die Dokumente im Zusammenspiel.
Die beiden gültigen Formen
Artikel 361 ZGB lässt nur zwei Wege zu. Wird die Form nicht eingehalten, entfaltet der Vorsorgeauftrag keinerlei Wirkung. Dann prüft die KESB stattdessen Massnahmen des Erwachsenenschutzes.
Eigenhändig verfasst
Sie schreiben den gesamten Text von der ersten bis zur letzten Zeile von Hand, versehen ihn mit Ort und Datum und unterschreiben ihn. Diese Variante kostet nichts. Sie hat aber eine Tücke: Ein am Computer erstelltes und ausgedrucktes Dokument ist auch dann ungültig, wenn Sie es eigenhändig unterschreiben.
Änderungen können Sie jederzeit handschriftlich einfügen. Kennzeichnen Sie diese deutlich, datieren Sie sie und unterschreiben Sie erneut.
Öffentlich beurkundet
Eine Notarin oder ein Notar beurkundet den Vorsorgeauftrag. Diese Variante empfiehlt sich, wenn Ihnen das Schreiben von Hand schwerfällt, wenn Ihre Vermögensverhältnisse komplex sind oder wenn Sie Streit in der Familie befürchten. Die Kosten richten sich nach kantonalem Recht und fallen unterschiedlich aus.
In einzelnen Kantonen dürfen neben Notariaten auch andere Urkundspersonen beurkunden, etwa Gemeindeschreiber. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei der KESB Ihrer Region.
So erstellen Sie Ihren Vorsorgeauftrag: Schritt für Schritt
- Die richtige Person auswählen. Sie sollte Ihr Vertrauen geniessen, organisatorisch belastbar sein und im Idealfall nicht zu weit entfernt wohnen. Überlegen Sie auch, ob Sie eher jemanden aus der Familie oder eine neutrale Fachstelle möchten.
- Das Gespräch suchen. Fragen Sie die betreffende Person, bevor Sie sie einsetzen. Niemand ist verpflichtet, einen Vorsorgeauftrag anzunehmen. Wer nichts davon weiss, kann sich auch nicht vorbereiten.
- Aufgabenbereiche festlegen. Entscheiden Sie, ob Sie alle drei Bereiche übertragen oder nur einzelne. Sie dürfen zudem Weisungen erteilen, etwa den Wunsch, so lange wie möglich zu Hause zu wohnen.
- Eine Ersatzperson bestimmen. Fällt die beauftragte Person aus, weil sie verstorben, selbst urteilsunfähig oder nicht mehr bereit ist, greift ohne Ersatzlösung wieder die Behörde ein.
- Die Entschädigung regeln. Halten Sie fest, ob und wie die beauftragte Person entschädigt wird. Fehlt eine Angabe, legt die KESB nach Artikel 366 ZGB eine angemessene Entschädigung fest.
- Die Form korrekt einhalten. Entweder alles von Hand schreiben, datieren und unterschreiben oder öffentlich beurkunden lassen.
- Sicher, aber auffindbar aufbewahren. Ein Vorsorgeauftrag im Bankschliessfach nützt wenig, wenn niemand davon weiss. Informieren Sie die beauftragte Person über den Aufbewahrungsort.
- Den Hinterlegungsort melden. Lassen Sie beim Zivilstandsamt eintragen, dass ein Vorsorgeauftrag besteht und wo er liegt.
- Regelmässig überprüfen. Nach einer Scheidung, einem Todesfall oder einem Umzug lohnt sich ein zweiter Blick auf das Dokument.
Was der Vorsorgeauftrag mindestens enthalten muss
Damit die KESB den Vorsorgeauftrag später für wirksam erklären kann, muss er inhaltlich klar sein. Diese Punkte gehören zwingend hinein:
- die eindeutige Bezeichnung der auftraggebenden Person, also von Ihnen
- die eindeutige Bezeichnung der beauftragten Person mit Name, Geburtsdatum und Adresse
- der klare Hinweis, dass der Auftrag für den Fall einer dauernden oder länger andauernden Urteilsunfähigkeit gilt
- die Umschreibung der Aufgabenbereiche, sofern Sie diese einschränken möchten
- Ort, Datum und Ihre Unterschrift
Empfehlenswert sind zusätzlich eine Ersatzperson, Weisungen zu wichtigen persönlichen Anliegen und ein Hinweis darauf, ob eine Patientenverfügung besteht.
Was im Ernstfall passiert: die Validierung durch die KESB
Ein Vorsorgeauftrag tritt nicht automatisch in Kraft. Erfährt die KESB, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, fragt sie zuerst beim Zivilstandsamt nach, ob ein Vorsorgeauftrag registriert ist. Anschliessend prüft sie vier Punkte:
- Wurde der Vorsorgeauftrag gültig errichtet?
- Sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eingetreten, ist die auftraggebende Person also tatsächlich urteilsunfähig? Dafür braucht es ein ärztliches Zeugnis.
- Ist die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet? Je nach Kanton verlangt die KESB dazu einen Strafregister- und einen Betreibungsregisterauszug.
- Sind zusätzlich weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich?
Parallel dazu muss die beauftragte Person erklären, dass sie den Auftrag annimmt. Niemand kann dazu gezwungen werden.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erklärt die KESB den Vorsorgeauftrag mit einem Entscheid für wirksam. Die beauftragte Person erhält eine Urkunde, die ihre Befugnisse festhält. Erst mit diesem Dokument kann sie gegenüber Banken, Behörden und Heimen auftreten.
Auch danach bleibt die KESB im Hintergrund präsent. Sind Ihre Interessen gefährdet oder wird die Vollmacht missbraucht, greift sie ein. In der Praxis kommt das allerdings selten vor.
Ändern, widerrufen und beenden
Solange Sie urteilsfähig sind, bleiben Sie Herrin oder Herr über Ihren Vorsorgeauftrag. Sie können ihn jederzeit widerrufen, indem Sie die Urkunde vernichten oder in derselben Form wie bei der Errichtung einen neuen Vorsorgeauftrag verfassen.
Der neue Text tritt dann an die Stelle des früheren, sofern er nicht zweifellos nur eine Ergänzung darstellt. Am saubersten ist es deshalb, den alten Vorsorgeauftrag im neuen Dokument ausdrücklich aufzuheben.
Auch die beauftragte Person ist nicht auf Lebzeiten gebunden. Nach Artikel 367 ZGB kann sie den Auftrag mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich bei der KESB kündigen. Aus wichtigen Gründen ist eine fristlose Kündigung möglich.
Die Wirksamkeit endet zudem von Gesetzes wegen, wenn Sie Ihre Urteilsfähigkeit wiedererlangen, wenn Sie sterben oder wenn die beauftragte Person stirbt.
Häufige Fehler, die einen Vorsorgeauftrag wertlos machen
- Die Vorlage wurde ausgedruckt und nur unterschrieben. Der häufigste und folgenschwerste Fehler. Ohne durchgehende Handschrift oder Beurkundung ist das Dokument ungültig.
- Ort, Datum oder Unterschrift fehlen. Auch ein sonst perfekter Text scheitert an dieser Formalie.
- Niemand findet das Dokument. Ohne Registrierung und ohne informierte Vertrauensperson wird der Vorsorgeauftrag manchmal erst entdeckt, wenn längst eine Beistandschaft läuft.
- Die Formulierungen sind zu vage. Wer den Aufgabenbereich einschränken will, muss ihn zumindest generell umschreiben.
- Mehrere Personen ohne klare Zuständigkeit. Sie dürfen mehrere Beauftragte einsetzen. Halten Sie dann aber genau fest, wer welchen Bereich übernimmt.
- Das Dokument ist veraltet. Die eingesetzte Person ist weggezogen, verstorben oder nicht mehr die naheliegende Wahl.
Tipp: Arztzeugnis beilegen
Wenn Sie den Vorsorgeauftrag in fortgeschrittenem Alter errichten, empfiehlt sich ein aktuelles Arztzeugnis, das Ihre Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung bestätigt.
Damit nehmen Sie späteren Zweifeln den Wind aus den Segeln, falls jemand die Gültigkeit des Dokuments anfechten sollte.
Was kostet ein Vorsorgeauftrag?
- Der handschriftliche Vorsorgeauftrag selbst ist gratis. Kosten entstehen erst bei der Beurkundung und bei der Registrierung.
- Eigenhändige Errichtung: keine Kosten
- Öffentliche Beurkundung: je nach Kanton und Aufwand unterschiedlich, deshalb vorab eine Offerte einholen
- Eintrag des Hinterlegungsorts beim Zivilstandsamt: 75 Franken, vom Bund festgelegt
- Änderung oder Löschung dieses Eintrags: ebenfalls 75 Franken
- Schriftliche Bestätigung des Eintrags: 30 Franken
- Hinterlegung des Dokuments bei der KESB: je nach Kanton möglich, die Gebühren sind kantonal geregelt
Wichtig zu wissen: Der Eintrag beim Zivilstandsamt ist freiwillig. Ihr Vorsorgeauftrag ist auch ohne ihn gültig. Das Zivilstandsamt bewahrt das Dokument nicht auf und prüft es auch nicht. Es hält nur fest, dass ein Vorsorgeauftrag existiert und wo er liegt. Das passende Formular stellt das Bundesamt für Justiz zur Verfügung.
Fazit
Ein Vorsorgeauftrag ist kein Eingeständnis von Schwäche, sondern das Gegenteil. Er verlängert Ihre Selbstbestimmung über den Moment hinaus, in dem Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Sie legen fest, wer für Sie spricht, worauf es Ihnen ankommt und wie Sie leben möchten.
Der Aufwand ist überschaubar: ein Nachmittag zum Nachdenken, ein Gespräch mit der Vertrauensperson, ein handschriftliches Dokument und ein Gang zum Zivilstandsamt. Dafür bleiben im Ernstfall Ihre Wünsche massgebend, und Ihre Angehörigen müssen nicht raten. Wer diesen Schritt früh geht, verschafft sich dieselbe Sicherheit wie mit einer altersgerechten Wohnung: Sie ist da, bevor man sie braucht.
Selbstbestimmt leben im Alter heisst nicht, alles allein zu bewältigen. Es heisst, die Bedingungen selbst zu bestimmen, unter denen Unterstützung stattfindet. Genau dafür ist der Vorsorgeauftrag gemacht.
Häufig gestellte Fragen zum Vorsorgeauftrag
Ab welchem Alter ist ein Vorsorgeauftrag sinnvoll?
Grundsätzlich ab der Volljährigkeit. Urteilsunfähigkeit kann jederzeit eintreten, etwa nach einem Verkehrsunfall. Besonders dringlich wird das Thema, wenn Vermögenswerte wie eine Liegenschaft im Spiel sind oder wenn erste gesundheitliche Warnzeichen auftreten.
Kann ich meinen Vorsorgeauftrag am Computer schreiben?
Nur wenn er anschliessend öffentlich beurkundet wird. Ein ausgedrucktes und lediglich unterschriebenes Dokument ist ungültig. Wenn Sie eine Vorlage nutzen, müssen Sie den gesamten Text von Hand abschreiben.
Was passiert, wenn ich keinen Vorsorgeauftrag habe?
Dann greifen die gesetzlichen Vertretungsrechte der Angehörigen, die inhaltlich eng begrenzt sind. Reichen diese nicht aus, ordnet die KESB eine Beistandschaft an und bestimmt, wer Sie vertritt. Das kann eine nahestehende Person sein, aber auch eine Berufsbeiständin oder ein Berufsbeistand.
Muss ich den Vorsorgeauftrag bei der KESB abgeben?
Nein. Sie können ihn zu Hause aufbewahren, bei der beauftragten Person, im Notariat oder in vielen Kantonen auch bei der KESB hinterlegen. Entscheidend ist, dass er im Ernstfall gefunden wird. Deshalb ist der Eintrag des Hinterlegungsorts beim Zivilstandsamt sinnvoll.
Kann ich mehrere Personen beauftragen?
Ja. Sie können mehrere natürliche oder juristische Personen einsetzen, etwa eine Tochter für die Personensorge und ein Treuhandbüro für die Finanzen. Halten Sie die Zuständigkeiten klar getrennt, sonst drohen Verzögerungen und Meinungsverschiedenheiten.
Gilt mein Vorsorgeauftrag nach einer Scheidung weiter?
Grundsätzlich ja, sofern Sie nichts anderes festgehalten haben. Nach einer Trennung, einer Scheidung oder einem Todesfall in der Familie sollten Sie das Dokument deshalb überprüfen und bei Bedarf neu verfassen.