Über eine Generalvollmacht können Menschen eine Vertrauensperson bestimmen, die sie bei unterschiedlichen Angelegenheiten vertritt. Das bedeutet, dass die hier eingetragenen Bevollmächtigten im Sinne der Vollmachtgeber handeln. Viele Menschen beginnen erst dann, sich mit dem Thema Generalvollmacht auseinanderzusetzen, wenn es schon zu spät ist.
Hierbei wird oft unterschätzt, dass Schicksalsschläge innerhalb von Sekunden das Leben verändern können. Umso wichtiger ist es, mit einer Vollmacht vorzusorgen.
Gerade ältere Menschen, die bemerken, dass sich ihr Zustand, zum Beispiel aufgrund einer beginnenden Demenz oder anderen Krankheit, immer mehr verschlechtert, sollten sich frühzeitig Gedanken um dieses wichtige Thema machen und mit ihren Angehörigen über ihre Wünsche sprechen. Wer bei vollem Bewusstsein seine Wünsche zur Pflege, vielleicht auch zur Bestattung, äussert, entlastet seine Lieben und nimmt ihnen wichtige Entscheidungen ab.
Die Bevollmächtigten dürfen den Vollmachtgeber in vielen Bereichen des Alltags vertreten, sowohl juristisch als auch finanziell und wirtschaftlich. Sie dürfen in seinem Namen Entscheidungen treffen und Geschäfte abschliessen. Bei der eingetragenen Person sollte es sich definitiv um eine Vertrauensperson, zum Beispiel um den Ehepartner, handeln.
Mit einer Generalvollmacht können Befugte viele Angelegenheiten für den Vollmachtgeber erledigen. Es gibt allerdings auch Einschränkungen. So darf die betreffende Person den Vollmachtgeber nicht verheiraten oder Einfluss auf die Erbfolge nehmen.
Mit beiden Dokumenten sind verschiedene Befugnisse verbunden. Und bei beiden Dokumenten geht es um Vertrauen. Dennoch gibt es deutliche Unterschiede zwischen einer Generalvollmacht und einem Vorsorgeauftrag.
Die folgende Übersicht stellt den Umfang der beiden Dokumente einander gegenüber:
Generalvollmacht | Vorsorgeauftrag |
Die Bevollmächtigten dürfen den Vollmachtgeber rechtlich vertreten und für ihn somit zum Beispiel auch Rechtsgeschäfte abschliessen. | Ein Vorsorgeauftrag zeigt genau auf, in welchen Fällen eine bevollmächtigte Vertrauensperson dazu berechtigt ist, für jemanden, der nicht mehr urteilsfähig ist, zu entscheiden. |
Eine Generalvollmacht kommt in der Regel auch schon dann zum Einsatz, wenn die betreffende Person noch geschäftsfähig ist. Hier stellt sie dann eine Unterstützung im Alltag dar. Wichtig: Wenn den Bevollmächtigten auch dann noch Handlungen erlaubt werden sollen, wenn keine Geschäftsfähigkeit beim Vollmachtgeber mehr vorliegt, muss dies aus der Generalvollmacht hervorgehen! | Sie greift auch erst dann, wenn besagte Urteilsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. |
Eine Generalvollmacht ist sofort nach dem Abschluss gültig. | Damit der Vorsorgeauftrag in Kraft treten kann, muss er zunächst vom KESB geprüft werden. |
Übrigens: Wer sich mit dem Thema Vollmacht auseinandersetzt, stösst unweigerlich noch auf die Patientenverfügung. Diese bezieht sich ausschliesslich auf medizinische Massnahmen und Behandlungen.
Ergänzend hierzu lohnt es sich auch, über die Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis nachzudenken. Hier sind die Bevollmächtigten dazu berechtigt, die Vollmacht an einen Stellvertreter zu übertragen. Besagter Übertrag geschieht jedoch im Namen der als erstes eingetragenen Person und auf deren Verantwortung.
Einigen Menschen fällt es schwer, eine Person zu nennen, die sie als Bevollmächtigte angeben möchten. Der Vollmachtgeber bzw. die Vollmachtgeberin muss sich absolut sicher sein, dass sein/ ihr Vertrauen nicht missbraucht wird. Immerhin ist die eingetragene Person dazu berechtigt, Geschäfte im Namen des anderen abzuschliessen.
In vielen Fällen entscheiden sich die betreffenden Personen für ein näheres Familienmitglied. Hierbei gibt es jedoch keine feste Vorgabe. Grundsätzlich kann auch der beste Freund eingetragen werden. Es könnte jedoch auch sein, dass eine Person niemandem insoweit vertraut, um eine Vertretung zu benennen. Hier kann es gegebenenfalls sogar sinnvoll sein, auf eine Generalvollmacht zu verzichten oder die Entscheidung zumindest zu vertagen.
Wie die Bezeichnung «Generalvollmacht» bereits vermuten lässt, umfasst dieses Dokument umfangreiche Rechteübertragungen. Wer nur einen Teil der Befugnisse übertragen möchte, sollte sich für die sogenannte «Spezialvollmacht» entscheiden. Diese ist deutlich individueller und ermöglicht, die jeweiligen Befugnisse einzuschränken.
Wer eine Vertrauensperson kennt, von der er weiss, dass diese alle Angelegenheiten in seinem Namen regeln wird, kann definitiv vom Aufsetzen einer Generalvollmacht profitieren. Dieses Dokument bietet unter anderem die folgenden Vorteile:
Sicherlich ist es unter anderem auch der grossen Nachfrage nach diesem Dokument geschuldet, dass es heutzutage viel einfacher als früher ist, eine Generalvollmacht aufzusetzen. Auf der Suche nach einer Vorlage werden Interessierte schnell im Internet fündig.
Egal, ob aufgrund einer fortschreitenden Krankheit oder nach einem Unfall: Eine Generalvollmacht sollte keine Fragen offenlassen. Die folgenden Details müssen in jedem Fall enthalten sein:
Viele Generalvollmachten werden bereits so früh geschlossen, dass sie über Jahre aufbewahrt werden. Während dieser Zeit könnte es theoretisch sein, dass die Person, die Vollmacht erhalten hat, geschäftsunfähig wird oder verstirbt. Dementsprechend ist es sinnvoll, auch hier vorzusorgen und gegebenenfalls zu dokumentieren, wie in einem solchen Fall verfahren werden sollte.
Grundsätzlich entscheidet jeder selbst, ob er für das Aufsetzen einer Generalvollmacht einen Notar hinzuziehen möchte oder nicht. Sicherer ist es allerdings, diese Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Vor allem, weil eine Generalvollmacht, die von einem Laien geschrieben wurde und gegebenenfalls nicht alle wichtigen Informationen enthält, auch angefochten werden kann.
Daher handelt es sich bei dem Weg über den Notar um die sicherere Option. Dieser kümmert sich dann zusätzlich um die Beglaubigung des Dokuments.
Damit eine Generalvollmacht auch widerrufen werden kann, muss eine entsprechende Widerrufsmöglichkeit ebenfalls festgehalten werden. Im Falle eines Vertrauensbruchs stehen dem Vollmachtgeber dann alle Möglichkeiten offen.
Es gibt zwei Szenarien, in denen eine Generalvollmacht endet:
Eine klassische Generalvollmacht verläuft nicht automatisch über den Tod hinaus.
Mit einer Generalvollmacht erteilt man seine Einwilligung dazu, dass die eingetragene Person dazu berechtigt ist, viele Aufgaben des Alltags, aber auch Entscheidungen, die mit Leben und Tod zu tun haben, zu treffen.
Solange es zum Beispiel lediglich darum geht, auf Zuruf Überweisungen vom Bankkonto zu tätigen, auf Briefe von Behörden zu antworten oder einzukaufen, gestaltet sich das Ganze oft noch sehr unkompliziert. Spätestens aber dann, wenn der Verkauf der Immobilie im Raum steht oder Entscheidungen über Behandlungen getroffen werden müssen, weil die betreffende Person selbst nicht mehr ansprechbar ist, entstehen schnell die ersten Probleme. Diese können auch in psychischer Hinsicht zu einer echten Belastung werden.
Umso wichtiger ist es, möglichst alle Fragen im Vorfeld zu klären und schriftlich festzuhalten. Nicht als «Beweis», sondern vielmehr als Gedankenstütze. Somit lässt sich im Idealfall sicherstellen, dass die jeweilige Vertretung immer richtig (und damit im Sinne des Angehörigen) entscheidet.
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