Witwenrente in der Schweiz: Anspruch, Höhe und die geplante Reform
Wer den Ehepartner verliert, steht oft auch finanziell vor einer neuen Situation. Die Witwenrente der AHV, der Pensionskasse und der Unfallversicherung soll diese Lücke schliessen. Was gilt heute, wie hoch sind die Renten und was würde die geplante Reform ändern?

Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Witwenrente in der Schweiz?
- Witwenrente der AHV: Wer hat Anspruch?
- Wie hoch ist die Witwenrente in der Schweiz?
- Witwenrente im AHV-Alter: Was nach der Pensionierung gilt
- Witwenrente beantragen: Anmeldung im In- und Ausland
- Witwenrente der Pensionskasse (zweite Säule)
- Die Reform der Witwenrente: Was sich ändern soll
- Vorsorgen für den Todesfall: So bereiten sich Paare vor
- Häufig gestellte Fragen zur Witwenrente in der Schweiz
Das Wichtigste in Kürze
- AHV: Verheiratete Frauen erhalten eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Partners Kinder haben oder mindestens 45 Jahre alt und fünf Jahre verheiratet waren. Die Rente beträgt 80 Prozent der entsprechenden Altersrente, also zwischen 1008 und 2016 Franken pro Monat.
- Pensionskasse und Unfallversicherung: Die zweite Säule zahlt in der Regel 60 Prozent der versicherten Alters- oder Invalidenrente, die Unfallversicherung 40 Prozent des versicherten Verdienstes. Für Anspruch und allfällige Abfindungen gelten unterschiedliche Voraussetzungen.
- Reform: Der Nationalrat hat im September 2025 beschlossen, die lebenslange Witwenrente der AHV abzuschaffen. Der Ständerat hat noch nicht entschieden. Laufende Renten von Witwen und Witwern ab 55 Jahren sollen unangetastet bleiben.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Die Beträge entsprechen den AHV-Rentenansätzen gemäss Merkblatt 3.03 (Stand 1. Januar 2026), die Angaben zur Reform dem parlamentarischen Stand bei Redaktionsschluss. Für Ihren persönlichen Anspruch wenden Sie sich an Ihre Ausgleichskasse oder Pensionskasse.
Was ist die Witwenrente in der Schweiz?
Die Witwenrente gehört zu den sogenannten Hinterlassenenrenten. Sie soll verhindern, dass der überlebende Ehepartner und die Kinder nach einem Todesfall in finanzielle Not geraten.
In der Schweiz gibt es drei Arten von Hinterlassenenrenten: Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten.
Hinterlassenenleistungen gibt es in allen drei Säulen der Altersvorsorge. Die AHV (erste Säule) richtet eine Witwen- oder Witwerrente aus, die Pensionskasse (zweite Säule) ebenfalls. Stirbt eine Person an den Folgen eines Unfalls, kommt zusätzlich die Unfallversicherung zum Zug. Auch eine freiwillige dritte Säule kann Todesfallleistungen vorsehen.
Wichtig: Ein Anspruch auf eine AHV-Witwenrente besteht nur bei einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft. Wer im Konkubinat lebt, erhält von der AHV keine Hinterlassenenrente. Die Pensionskasse kann Lebenspartner freiwillig im Reglement berücksichtigen. Wie das Schweizer Vorsorgesystem insgesamt aufgebaut ist, erklärt der Beitrag «Schweizer Altersvorsorge: Wer soll das noch verstehen?».
Schon gewusst?
Witwen und Witwer werden in der AHV bis heute unterschiedlich behandelt. Witwen erhalten die Rente lebenslang, Witwer ursprünglich nur bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dies im Oktober 2022 als Diskriminierung beurteilt. Seither gilt eine Übergangsregelung und die Reform ist in Bearbeitung.
Witwenrente der AHV: Wer hat Anspruch?
Die Voraussetzungen für die AHV-Witwenrente sind im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelt. Die Informationsstelle AHV/IV fasst sie im Merkblatt 3.03 «Hinterlassenenrenten der AHV» zusammen. Die Regeln unterscheiden sich je nach Zivilstand und Geschlecht.
Verheiratete Frauen
Eine verheiratete Frau hat beim Tod ihres Ehepartners Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
- Sie hat zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder, unabhängig von deren Alter. Als Kinder gelten auch Kinder des Verstorbenen, die im gemeinsamen Haushalt lebten und durch den Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben.
- Sie hat das 45. Altersjahr zurückgelegt und war mindestens fünf Jahre verheiratet. Die Ehejahre aus mehreren Ehen werden zusammengezählt.
Erfüllt eine Witwe keine dieser Bedingungen, besteht kein Anspruch auf eine AHV-Witwenrente. Das betrifft vor allem jüngere, kinderlose Frauen oder Frauen nach einer kurzen Ehe.
Geschiedene Frauen
Auch geschiedene Frauen können nach dem Tod des früheren Ehemanns eine Witwenrente erhalten. Voraussetzung ist eine der folgenden Situationen:
- Sie haben Kinder und die geschiedene Ehe hat mindestens zehn Jahre gedauert.
- Sie waren bei der Scheidung älter als 45 Jahre und die Ehe hat mindestens zehn Jahre gedauert.
- Das jüngste Kind wird 18 Jahre alt, nachdem die Mutter das 45. Altersjahr vollendet hat.
Trifft keine dieser Bedingungen zu, besteht der Anspruch immerhin bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Witwer und eingetragene Partnerschaft
Männer erhalten eine Witwerrente, wenn sie beim Tod der Ehefrau Kinder haben. Kinderlose Witwer haben keinen Anspruch, auch nicht ab 45 Jahren. Bei einer eingetragenen Partnerschaft ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt.
Ursprünglich endete die Witwerrente, sobald das jüngste Kind 18 wurde. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11. Oktober 2022 gilt eine Übergangsregelung: Die Witwerrente läuft über die Volljährigkeit des jüngsten Kindes hinaus weiter. Das Bundesgericht hat diese Regel im Dezember 2024 auf geschiedene Witwer mit Kindern ausgedehnt, wie die Informationsstelle AHV/IV festhält.
Mindestens ein volles Beitragsjahr
Damit überhaupt eine Hinterlassenenrente fliesst, muss die verstorbene Person mindestens ein volles Beitragsjahr in der AHV aufweisen. Das ist auch erfüllt, wenn der Ehepartner mindestens ein Jahr den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat oder wenn Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
Beginn und Ende des Anspruchs der Witwenrente
Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente entsteht am ersten Tag des Monats, der auf den Todesfall folgt. Er endet am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen. Heiratet die Witwe oder der Witwer erneut, erlischt die Rente. Die Waisenrenten der Kinder laufen dagegen weiter.
Die Waisenrente endet mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens aber mit dem 25. Geburtstag. Verdient ein Kind während der Ausbildung mehr als 30'240 Franken brutto im Jahr, entfällt der Anspruch.
Wie hoch ist die Witwenrente in der Schweiz?
Die AHV-Witwenrente beträgt 80 Prozent der Altersrente, die der verstorbenen Person aufgrund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens zugestanden hätte. Bei voller Beitragsdauer liegt die Witwen- oder Witwerrente zwischen 1008 Franken (Minimalrente) und 2016 Franken (Maximalrente) pro Monat. Die Waisenrente beträgt 40 Prozent, also 504 bis 1008 Franken.
Für die Berechnung sind drei Elemente massgebend:
- Beitragsjahre: Eine Vollrente gibt es nur, wenn die verstorbene Person ab dem 21. Altersjahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat. Bei Lücken resultiert eine Teilrente.
- Durchschnittliches Erwerbseinkommen: Alle Einkommen auf dem individuellen Konto werden aufgewertet, zusammengezählt und durch die Beitragsjahre geteilt.
- Erziehungs- und Betreuungsgutschriften: Für Jahre mit Kindern unter 16 oder mit der Pflege von Angehörigen werden fiktive Einkommen angerechnet.
Stirbt eine Person vor dem 45. Altersjahr, erhöht die AHV das durchschnittliche Einkommen zusätzlich um einen sogenannten Karrierezuschlag. Damit gleicht sie aus, dass ein junger Mensch sein Einkommen noch hätte steigern können.
Ein Rechenbeispiel aus dem Merkblatt der AHV zeigt die Grössenordnung: Ein Mann mit 29 lückenlosen Beitragsjahren und einem Durchschnittseinkommen von rund 55'000 Franken hinterlässt seine Frau und zwei Kinder. Mit den Erziehungsgutschriften ergibt sich ein massgebendes Jahreseinkommen von 69'552 Franken. Die Witwenrente beträgt 1790 Franken, dazu kommen zwei Waisenrenten von je 895 Franken (Quelle: Merkblatt 3.03).
Witwenrente im AHV-Alter: Was nach der Pensionierung gilt
Viele Frauen verwitwen erst nach der Pensionierung. Dann treffen zwei Ansprüche aufeinander: die eigene Altersrente und die Witwenrente. Die AHV zahlt in diesem Fall nicht beide Renten, sondern nur die höhere von beiden.
Dafür gibt es einen Ausgleich: Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente erhalten auf ihrer eigenen Rente einen Zuschlag von 20 Prozent, den sogenannten Verwitwetenzuschlag. Rente und Zuschlag zusammen dürfen die Maximalrente von 2520 Franken nicht übersteigen. Wer bereits die Maximalrente bezieht, profitiert vom Zuschlag deshalb nicht.
Seit dem Jahr 2026 gibt es zudem die 13. AHV-Rente. Sie wird jeweils im Dezember ausbezahlt, aber ausschliesslich auf Altersrenten. Eine 13. Witwen- oder Witwerrente gibt es nicht, wie das Bundesamt für Sozialversicherungen festhält.
Erreicht eine Witwe oder ein Witwer das Referenzalter, vergleicht die Ausgleichskasse deshalb die Jahresbeträge: Fällt die Altersrente inklusive 13. Auszahlung übers Jahr gesehen höher aus, wird automatisch auf die Altersrente umgestellt. Was die 13. AHV-Rente sonst bedeutet, lesen Sie im Beitrag «Ab wann gibt es die 13. AHV-Rente»?.
Für Personen, die schon vor dem 1. Januar 2026 im Referenzalter eine Witwen- oder Witwerrente bezogen haben, gilt eine Übergangslösung: Liegt ihre Altersrente übers Jahr gesehen höher, informiert sie die Ausgleichskasse. Sie können dann innert 30 Tagen wählen, welche Rente sie beziehen möchten. Ohne Antwort wird automatisch die Altersrente ausgerichtet.
Witwenrente beantragen: Anmeldung im In- und Ausland
Anmeldung bei der Ausgleichskasse
Die Witwenrente wird nicht automatisch ausbezahlt. Hinterbliebene müssen sie aktiv anmelden. So gehen Sie vor:
- Zuständig ist die Ausgleichskasse, bei der die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat. Ein Verzeichnis aller Kassen finden Sie auf www.ahv-iv.ch.
- Verwenden Sie das Formular 318.371 «Anmeldung für eine Hinterlassenenrente». Es ist bei jeder Ausgleichskasse oder online erhältlich.
- Legen Sie die nötigen Unterlagen bei, etwa Todesschein, Familienausweis und Angaben zu den Kindern.
- Reichen Sie die Anmeldung möglichst rasch ein. Rückwirkend werden Renten nur beschränkt nachbezahlt.
Hat die verstorbene Person nie AHV-Beiträge bezahlt, ist die kantonale Ausgleichskasse am Wohnort zuständig.
Witwenrente bei Wohnsitz im Ausland
AHV-Hinterlassenenrenten können grundsätzlich auch bei Wohnsitz im Ausland ausbezahlt werden. Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem von der Staatsangehörigkeit und den anwendbaren Sozialversicherungsabkommen ab. Zuständig ist dann in der Regel die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf.
Wer Versicherungszeiten in der Schweiz und in einem EU- oder EFTA-Staat hat, reicht nur eine Anmeldung im Wohnsitzland ein. Diese löst das Verfahren in allen Staaten aus. Ergänzungsleistungen gibt es dagegen nur mit Wohnsitz in der Schweiz.
Tipp
Bestellen Sie zu Lebzeiten regelmässig einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) für beide Ehepartner. So erkennen Sie Beitragslücken frühzeitig und können sie unter Umständen noch schliessen. Jede fehlende Beitragsdauer kürzt später nicht nur die Altersrente, sondern auch die Witwen- und Waisenrenten.
Witwenrente der Pensionskasse (zweite Säule)
Neben der AHV zahlt auch die Pensionskasse eine Witwen- oder Witwerrente. Die gesetzlichen Mindestregeln stehen im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG). Anders als in der AHV gelten hier für Frauen und Männer dieselben Bedingungen.
Gemäss Art. 19 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente, wenn er beim Tod des Partners für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder mindestens 45 Jahre alt ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Wer keine dieser Voraussetzungen erfüllt, erhält eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.
Die Höhe ist in Art. 21 BVG festgelegt: Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 Prozent der vollen Invalidenrente, auf welche die verstorbene Person Anspruch gehabt hätte. War die Person bereits pensioniert, sind es 60 Prozent der zuletzt ausgerichteten Altersrente. Viele Pensionskassen leisten im überobligatorischen Bereich mehr, als das Gesetz vorschreibt.
Drei Punkte sind in der Praxis besonders wichtig:
- Geschiedene: Sie sind Witwen und Witwern gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihnen bei der Scheidung eine Rente zugesprochen wurde (Art. 20 BVV 2).
- Lebenspartner: Paare ohne Trauschein erhalten nur dann eine Rente, wenn das Reglement der Pensionskasse dies vorsieht. Oft ist dafür eine schriftliche Meldung zu Lebzeiten nötig.
- Kapitalbezug: Wer sein Altersguthaben bei der Pensionierung als Kapital bezogen hat, hinterlässt keine Pensionskassenrente mehr.
Welche Leistungen Ihre Kasse konkret vorsieht, steht im Vorsorgeausweis. Auch die Pensionskassenrente erlischt bei einer Wiederverheiratung. Manche Reglemente sehen in diesem Fall eine einmalige Abfindung vor.
Witwenrente der Unfallversicherung
Stirbt eine erwerbstätige Person an den Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit, richtet die obligatorische Unfallversicherung eigene Hinterlassenenrenten aus. Grundlage ist das Unfallversicherungsgesetz (UVG).
Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 40 Prozent des versicherten Verdienstes. Halbwaisen erhalten 15 Prozent, Vollwaisen 25 Prozent. Zusammen dürfen die Renten für mehrere Hinterlassene höchstens 70 Prozent des versicherten Verdienstes ausmachen. Treffen UVG-Renten mit AHV-Renten zusammen, wird eine Komplementärrente berechnet, die den Gesamtbetrag auf 90 Prozent des versicherten Verdienstes begrenzt.
Eine Witwe hat Anspruch auf die UVG-Rente, wenn sie rentenberechtigte Kinder hat, das 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder mindestens zu zwei Dritteln invalid ist. Wer die Bedingungen nicht erfüllt, bekommt eine einmalige Abfindung.
Für Witwer gelten strengere Regeln: Sie erhalten eine Rente nur, wenn sie rentenberechtigte Kinder haben oder selbst zu mindestens zwei Dritteln invalid sind. Die Reform der Hinterlassenenrenten will auch diese Ungleichbehandlung beseitigen.
Ergänzungsleistungen für Witwen und Witwer
Reichen die Renten nicht zum Leben, können Witwen, Witwer und Waisen Ergänzungsleistungen (EL) beantragen. Voraussetzung sind bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse und ein Wohnsitz in der Schweiz sowie einen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz. Die EL werden nicht automatisch ausgerichtet, sondern müssen bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons beantragt werden.
Gerade Frauen mit unterbrochener Erwerbsbiografie sind nach einem Todesfall häufiger auf diese Unterstützung angewiesen. Warum Altersarmut bei vielen Frauen ein Thema ist, zeigt unser Interview mit Zita Küng.
Die Reform der Witwenrente: Was sich ändern soll
Stand: September 2026. Die Regeln zur Witwenrente stehen vor der grössten Änderung seit Jahrzehnten. Auslöser war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 2022. Der Bundesrat hat am 23. Oktober 2024 eine Botschaft ans Parlament verabschiedet. Die Eckpunkte hat das Bundesamt für Sozialversicherungen zusammengefasst.
Der Entscheid des Nationalrats
Am 24. September 2025 hat der Nationalrat die Vorlage mit 102 zu 95 Stimmen angenommen, wie die Parlamentsdienste berichten. Die grosse Kammer hat die Vorlage zudem erweitert und als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zu fairen AHV-Renten auch für Ehepaare» ausgestaltet. Die wichtigsten Punkte:
- Rente für den hinterlassenen Elternteil: Witwen und Witwer erhalten eine Rente, bis das jüngste Kind 25 Jahre alt ist. Länger nur, wenn sie ein erwachsenes Kind mit Behinderung betreuen. Die Rente soll unabhängig von Geschlecht und Zivilstand ausgerichtet werden.
- Keine lebenslange Rente mehr: Verwitwete ohne unterhaltsberechtigte Kinder erhalten nach dem Todesfall eine Übergangsrente. Der Bundesrat schlug zwei Jahre vor, der Nationalrat hat drei Jahre beschlossen.
- Schutz für laufende Renten: Wer bei Inkrafttreten der Reform das 55. Altersjahr vollendet hat, behält die bisherige Witwen- oder Witwerrente. Jüngere Verwitwete, die keine Kinder mehr zu unterhalten haben und keine Ergänzungsleistungen beziehen, sollen die laufende Rente zwei Jahre nach Inkrafttreten verlieren.
- Ergänzungsleistungen ab 58: Witwen und Witwer ab 58 Jahren, die durch den Todesfall armutsgefährdet sind, sollen über die Ergänzungsleistungen unterstützt werden, die weiter oben beschrieben sind.
- Ehepaar-Plafond: Für neue Rentnerinnen und Rentner soll die Begrenzung der Ehepaarrenten auf 150 Prozent der Maximalrente wegfallen. Im Gegenzug soll der Verwitwetenzuschlag von 20 Prozent bei neuen AHV- und IV-Renten gestrichen werden.
- Keine neuen Alterskinderrenten: Pensionierte mit Kindern in Ausbildung sollen bei neuen Renten keine Kinderrenten der AHV und der obligatorischen beruflichen Vorsorge mehr erhalten. Laufende Kinderrenten sind nicht betroffen.
Die Witwen- und Witwerrenten der Pensionskasse sind von der Reform nicht betroffen, weil dort keine Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen besteht.
Wie es weitergeht
Als Zweitrat ist der Ständerat am Zug. Seine Sozialkommission ist im Oktober 2025 einstimmig auf die Vorlage eingetreten und hat sie 2026 mehrfach beraten. Dabei beauftragte sie die Verwaltung mit Abklärungen, unter anderem zu einer besseren Absicherung von Personen, die im höheren Erwerbsalter verwitwen.
Am 2. September 2026 hat sie die Verwaltung beauftragt, eine differenzierte Aufhebung oder Erhöhung des Rentenplafonds für Ehepaare in Abhängigkeit vom individuellen Einkommen zu prüfen. Die Beratungen sollen nach der Herbstsession 2026 fortgesetzt werden. Der Ständerat hat somit noch keinen abschliessenden Entscheid gefällt. Danach müssen die Räte allfällige Differenzen bereinigen. Gegen das Gesetz kann zudem das Referendum ergriffen werden.
Bis die Reform in Kraft tritt, gelten die heutigen Regeln unverändert weiter. Wer heute eine Witwenrente bezieht, verliert sie nicht von einem Tag auf den anderen. Für Betroffene unter 55 ohne unterhaltsberechtigte Kinder lohnt es sich aber, die Entwicklung im Auge zu behalten und die eigene Finanzplanung frühzeitig anzupassen.
Vorsorgen für den Todesfall: So bereiten sich Paare vor
Die Witwenrente ist ein wichtiger Baustein, aber selten die ganze Lösung. Wer sich rechtzeitig mit den Zahlen befasst, kann Lücken erkennen und schliessen. Diese Schritte helfen:
- Ansprüche berechnen: Lassen Sie sich von der Ausgleichskasse eine Rentenvorausberechnung erstellen und prüfen Sie die Hinterlassenenleistungen auf dem Vorsorgeausweis der Pensionskasse.
- Lebenspartner melden: Unverheiratete Paare sollten klären, ob die Pensionskasse eine Lebenspartnerrente vorsieht und die Partnerin oder den Partner schriftlich anmelden.
- Kapitalbezug abwägen: Wer bei der Pensionierung das Pensionskassenkapital bezieht, verzichtet auf eine spätere Witwenrente aus der zweiten Säule. Diese Entscheidung sollte das Paar gemeinsam treffen.
- Lücken privat schliessen: Eine Todesfallrisikoversicherung oder Ersparnisse in der dritten Säule können die Zeit nach dem Todesfall absichern, besonders bei jüngeren Paaren mit Hypothek.
- Unterlagen ordnen: Halten Sie Versicherungspolicen, Vorsorgeausweise und Kontoangaben an einem Ort bereit. Ein Vorsorgeauftrag und geordnete Dokumente ersparen den Hinterbliebenen viel Aufwand. Wie Sie nach Ihrem Tod finanzielle und administrative Probleme verhindern, lesen Sie in einem eigenen Ratgeber.
Fazit: Die Witwenrente sichert Selbstbestimmung nach dem Verlust
Der Tod des Partners ist ein tiefer Einschnitt. Die Witwenrente aus AHV, Pensionskasse und Unfallversicherung sorgt dafür, dass zur Trauer nicht auch noch existenzielle Geldsorgen kommen. Sie gibt Hinterbliebenen die Möglichkeit, in der vertrauten Wohnung zu bleiben, den Alltag selbst zu gestalten und Entscheidungen ohne finanziellen Druck zu treffen.
Gleichzeitig zeigt die laufende Reform, dass sich die Regeln in Zukunft grundlegend ändern könnten. Wer die eigenen Ansprüche kennt, Lücken frühzeitig schliesst und die Unterlagen in Ordnung hält, bleibt auch in schwierigen Lebensphasen handlungsfähig. Genau darin liegt der Beitrag der Witwenrente zu einem selbstbestimmten Leben im Alter.
Häufig gestellte Fragen zur Witwenrente in der Schweiz
Wie lange bekommt man die Witwenrente in der Schweiz?
Nach geltendem Recht wird die AHV-Witwenrente lebenslang ausgerichtet, solange die Witwe nicht wieder heiratet. Im Referenzalter zahlt die AHV nur die höhere von Witwen- und Altersrente. Die geplante Reform würde neue Renten auf die Zeit bis zum 25. Geburtstag des jüngsten Kindes begrenzen.
Bekomme ich AHV-Altersrente und Witwenrente gleichzeitig?
Nein. Treffen beide Ansprüche zusammen, richtet die AHV nur die höhere Rente aus. Auf die eigene Altersrente gibt es aber einen Verwitwetenzuschlag von 20 Prozent, begrenzt auf die Maximalrente.
Gibt es eine 13. Witwenrente?
Nein. Die 13. AHV-Rente wird nur auf Altersrenten ausbezahlt. Witwen-, Witwer- und Waisenrenten werden weiterhin zwölfmal pro Jahr ausgerichtet.
Wird die Witwenrente in der Schweiz abgeschafft?
Nicht vollständig. Der Nationalrat hat beschlossen, die lebenslange Witwenrente für neue Fälle abzuschaffen und durch eine Rente bis zum 25. Geburtstag des jüngsten Kindes sowie eine Übergangsrente zu ersetzen. Der Ständerat hat noch nicht entschieden. Laufende Renten von Personen ab 55 Jahren sollen bestehen bleiben.
Haben Konkubinatspartner Anspruch auf eine Witwenrente?
Von der AHV nicht. Die Pensionskasse kann eine Lebenspartnerrente vorsehen, wenn das Reglement dies zulässt und die Partnerschaft rechtzeitig gemeldet wurde. Die Reform der AHV sieht vor, die Rente für den hinterlassenen Elternteil künftig unabhängig vom Zivilstand auszurichten.